Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Aufgaben und Organisation des auswärtige · Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

§ 9 Aufgaben und Organisation des auswärtigeVorsorge für Krisen im Ausland

2. Abschnitt Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat angemessene Vorsorgemaßnahmen für den Schutz der in den Dienststellen im Ausland verwendeten Bediensteten und deren Familienangehörige zu treffen, und zwar insbesondere im Hinblick auf im jeweiligen Empfangsstaat auftretende

1. kriegerische oder kriegsähnliche Auseinandersetzungen oder innere Unruhen,

2. Naturkatastrophen oder schwerwiegende gesundheitsschädigende Ereignisse,

3. unmittelbar gegen die vorgenannten Personen oder österreichische Dienststellen gerichtete Drohungen,

4. Protesthandlungen gegen die Republik Österreich oder

5. allgemeine Gefahrensituationen am betreffenden Dienstort.