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AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

§ 13 AZHGBeginn, Enden und Änderungen des Anspruches

1. Abschnitt Anspruch auf Auslandszulage

ДействуетОфициальный текст

Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge

1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder

2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes

nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese nur mit dem verhältnismäßigen Teil.

История изменений
  • In Kraft seit 2005-01-01