§ 56 DSGBenachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
(1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.
(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.
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- In Kraft seit 2018-05-25