ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 100 ABGB
Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.
Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.
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- In Kraft seit 1978-01-01