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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1060 ABGB

Der Kaufpreis muß

ДействуетОфициальный текст

Außer diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als Verkäufer nur wegen Verletzung über die Hälfte bestritten werden (§§. 934 – 935). Diese Beschwerde findet auch dann Statt, wenn der Ausspruch des Kaufpreises einem Dritten überlassen worden ist.