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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1068 ABGBVerkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes.

Der Kaufpreis muß

ДействуетОфициальный текст

Das Recht eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heißt das Recht des Wiederkaufes. Ist dieses Recht dem Verkäufer überhaupt und ohne nähere Bestimmung eingeräumt, so wird von einer Seite das Kaufstück in einem nicht verschlimmerten Zustande; von der andern Seite aber das erlegte Kaufgeld zurück gegeben, und die inzwischen beyderseits aus dem Gelde und der Sache gezogenen Nutzungen bleiben gegen einander aufgehoben.