ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1080 ABGBKauf auf die Probe.
Der Kaufpreis muß
Der Kauf auf Probe ist unter der im Belieben des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß er die Ware genehmige. Die Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende; der Käufer ist vor der Genehmigung an den Kauf nicht gebunden, der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablaufe der Probezeit nicht genehmigt.
История изменений
- In Kraft seit 1917-01-01