ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1100 ABGB3) Zins.
Wechselseitige Rechte:
Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten. Bei der Raummiete ist der Zins monatlich, und zwar jeweils am Fünften des Monats, zu entrichten.
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- In Kraft seit 2013-03-16