ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1110 ABGB
Wechselseitige Rechte:
Wenn bey dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nähmliche Vermuthung, wie bey der Fruchtnießung (§. 518) ein.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Wechselseitige Rechte:
Wenn bey dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nähmliche Vermuthung, wie bey der Fruchtnießung (§. 518) ein.