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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1156 ABGBErlöschen der Ansprüche.

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

ДействуетОфициальный текст

Die dem Dienstgeber nach § 1154b obliegenden Verpflichtungen erlöschen, wenn das Dienstverhältnis infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung oder einer Entlassung endet, die nicht durch die Erkrankung oder sonstige die Person des Dienstnehmers betreffende wichtige Gründe im Sinne des § 1154b verursacht ist. Wird der Dienstnehmer wegen der Verhinderung entlassen oder wird ihm während der Verhinderung gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses in Ansehung der bezeichneten Ansprüche außer Betracht.

История изменений
  • In Kraft seit 2001-01-01