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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1196 ABGBGewinnausschüttung und Entnahmen

2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander

ДействуетОфициальный текст

Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.

(1) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.

(2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Entnahmen zu tätigen.

История изменений
  • In Kraft seit 2015-01-01