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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1200 ABGBEinwendungen des Gesellschafters

3. Abschnitt Rechtsverhältnisse zu Dritten

ДействуетОфициальный текст

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von den Gesellschaftern gemeinsam erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange den Gesellschaftern gemeinsam das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten oder ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung zu erfüllen.

История изменений
  • In Kraft seit 2015-01-01