ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1251 ABGBBedingungen
Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
Die Bestimmungen über Bedingungen bei Verträgen sind auch auf Erbverträge anzuwenden.
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- In Kraft seit 2017-01-01