ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1292 ABGB8) Bodmerey- und See-Assecuranzen.
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; so wie die Vorschriften über den Bodmerey-Vertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.