ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1296 ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Anderen entstanden sey.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Anderen entstanden sey.