ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1313a ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.