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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1318 ABGB

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

ДействуетОфициальный текст

Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache, oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.