ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1355 ABGBWirkung.
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllet hat.