ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1363 ABGBArten der Erlöschung der Bürgschaft.
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Die Verbindlichkeit des Bürgen hört verhältnißmäßig mit der Verbindlichkeit des Schuldners auf. Hat sich der Bürge nur auf eine gewisse Zeit verpflichtet; so haftet er nur für diesen Zeitraum. Die Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger; aber nicht gegen die übrigen Mitbürgen zu Statten (§. 896).