ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1378 ABGB
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts- Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Theilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständniß hierüber etwas Anderes festgesetzt haben.