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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1438 ABGB2) Compensation.

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

ДействуетОфициальный текст

Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, daß eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann; so entsteht, in so weit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Compensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirket.