ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1446 ABGB
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, werden durch die Vereinigung nicht aufgehoben, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist (§ 526). Bis dahin kann das eingetragene Pfandrecht vom Eigentümer oder im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen Dritten übertragen werden (§§ 469 bis 470).
История изменений
- In Kraft seit 1917-01-01