ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1448 ABGB6) Tod.
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind, oder die bloß persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen.