ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1453 ABGBWer verjähren und ersitzen kann.
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.