ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1457 ABGB
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereyen u. d.gl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längern als dem gewöhnlichen Zeitraume (§. 1472) ersessen werden.