ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1470 ABGB
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreyßig Jahren ersitzen.