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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 21 ABGBII. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen römisch zwei. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen

I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit. römisch eins. Aus dem Charakter der Persönlichkeit.

ДействуетОфициальный текст

(1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.

(2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

История изменений
  • In Kraft seit 2018-07-01