ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 298 ABGBRechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;
Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind.