ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 310 ABGBFähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.
Erwerbung des Besitzes.
Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 242 Abs. 3 und § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.
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- In Kraft seit 2018-07-01