ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 329 ABGBa) in Rücksicht der Substanz der Sache;
Rechte des redlichen Besitzes:
Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.