ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 532 ABGBErbrecht
I. Begriffe römisch eins. Begriffe
Das Erbrecht ist das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Diejenige Person, der das Erbrecht gebührt, wird Erbe genannt.
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