ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 572 ABGBMotivirrtum
II. Anforderungen an den letzten Willen römisch zwei. Anforderungen an den letzten Willen
Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.
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- In Kraft seit 2017-01-01