ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 589 ABGB
III. Form der letztwilligen Verfügung römisch drei. Form der letztwilligen Verfügung
Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.
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- In Kraft seit 2026-08-01