ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 728 ABGB
I. Grundsätze römisch eins. Grundsätze
Mangels einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die gesamte Verlassenschaft den gesetzlichen Erben zu. Hat der Verstorbene über einen Teil seines Vermögens nicht gültig verfügt, so kommt allein dieser den gesetzlichen Erben zu.
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- In Kraft seit 2017-01-01