ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 748 ABGBAußerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten
IV. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund römisch vier. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund
(1) Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(2) Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts ist dann abzusehen, wenn diesem erhebliche Gründe, etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art, entgegenstanden, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand.
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