ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 801 ABGBWirkung der unbedingten Erbantrittserklärung
Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft
Die unbedingte Erbantrittserklärung bewirkt, dass der Erbe persönlich allen Gläubigern des Verstorbenen für ihre Forderungen und allen Vermächtnisnehmern für ihre Vermächtnisse haftet, selbst wenn die Verlassenschaft zur Deckung dieser Lasten nicht hinreicht.
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- In Kraft seit 2017-01-01