ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 821 ABGB
III. Einantwortung und ihre Folgen römisch drei. Einantwortung und ihre Folgen
Wenn ein Inventar errichtet wurde und die Schuld teilbar ist, haftet jeder Miterbe persönlich nur für denjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Ist die Schuld unteilbar, so haften die Erben trotz Inventarisierung zur ungeteilten Hand, insgesamt jedoch höchstens bis zum Wert der eingeantworteten Verlassenschaft.
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- In Kraft seit 2017-01-01