ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 888 ABGBGemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung.
Erfordernisse eines gültigen Vertrages:
Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.