Schutz der Unterseekabel · Schutz der Unterseekabel
§ 11 Schutz der Unterseekabel
Artikel 11.
Das Verfahren und die Urtheilsschöpfung in Betreff der Übertretungen gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden stets insoweit summarisch statt, als es die bestehenden Gesetze und Verordnungen zulassen.