Schutz der Unterseekabel · Schutz der Unterseekabel
§ 15 Schutz der Unterseekabel
Artikel 15.
Es ist wohlverstanden, dass die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Actionsfreiheit der Kriegführenden in keiner Weise beeinträchtigen sollen.
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Artikel 15.
Es ist wohlverstanden, dass die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Actionsfreiheit der Kriegführenden in keiner Weise beeinträchtigen sollen.