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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 439 ZPO§. 439. Paragraph 439,

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.

ДействуетОфициальный текст

(1) An bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen und durch Anschlag am Gerichtshause bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln.

(2) In diesem Falle ist das Klagebegehren in dem Verhandlungsprotokolle aufzuzeichnen.