§ 453 EOAnmerkung der Anfechtungsklage
Fünfter Teil Anfechtung von Rechtshandlungen
(1) Wird die Anfechtung mit Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozessgericht die Anmerkung der Klage im jeweiligen Grundbuch beantragen.
(2) Diese Anmerkung bewirkt, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
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- In Kraft seit 2021-07-01