§ 107 UGBAnmeldeverpflichtete, Musterzeichnung
Erster Titel Errichtung der Gesellschaft
(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
История изменений
- In Kraft seit 2007-01-01