§ 130 UGBHaftung des eintretenden Gesellschafters
Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128, 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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- In Kraft seit 2007-01-01