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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 143 UGBAnmeldung von Auflösung und Ausscheiden

Vierter Titel. Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Das Gleiche gilt von dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.

(3) Ist anzunehmen, dass der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann die Eintragung auch ohne Mitwirkung der Erben bei der Anmeldung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

История изменений
  • In Kraft seit 2010-08-01