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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 49 UGBUmfang der Prokura

Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

История изменений
  • In Kraft seit 2007-01-01