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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 607 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

(2) Ist der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch Feuer entstanden, so hat der Verfrachter nur sein eigenes Verschulden zu vertreten. Zur Bedienung des Schiffes gehören nicht solche Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen werden.

История изменений
  • In Kraft seit 1940-01-01