§ 678 UGB
Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze werden, auch soweit sie privatrechtliche Vorschriften enthalten, durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
История изменений
- In Kraft seit 1939-03-01