§ 713 UGB
Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wertsverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (§§ 711, 712) in Abzug zu bringen.
История изменений
- In Kraft seit 1939-03-01