§ 760 UGB
Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie und Kosten.
История изменений
- In Kraft seit 1939-03-01
Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie und Kosten.